Duldungspflicht der Covid-19 Impfung bei der Bundeswehr. Dreht sich der Wind langsam?

Truppendienstgericht seht Disziplinarbuße außer Vollzug, hält die Duldungspflicht für möglicherweise rechtswidrig und erforscht den weiteren Sachverhalt. Richter, die ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ernst nehmen – eine verschollene Spezies? Manchmal könnte man dies meinen, aber es gibt sie doch noch! Wir vertreten derzeit einen Mandanten, welcher Hauptfeldwebel bei der Bundeswehr ist und sich als topfitter junger Mann aus naheliegenden Gründen nicht gegen das Covid19-Virus impfen lassen möchte.Wegen dieser persönlichen und gut begründeten Entscheidung wurden aufgrund der bei der Bundeswehr geltenden Duldungspflicht in Bezug auf die Verabreichung der Covid-19-Injektionen eine ganze Reihe von Verfahren in Gang gesetzt:
Unser Mandant sieht sich nun unter anderem sowohl strafrechtlichen Vorwürfen in Form der sog. Gehorsamsverweigerung gegenüber, als auch disziplinarrechtlichen. Während bei letzteren die von unserem Mandanten noch eigens eingelegte Beschwerde vom Dienstvorgesetzten ohne wirkliche Begründung zurückgewiesen wurde, stieß unsere in der Folge eingelegte weitere Beschwerde zum Truppendienstgericht, in der wir unter anderem unter Beilegung von über 1000 wissenschaftlichen Berichten betreffend die Schädlichkeit der Covid19-Injektionen die Aussetzung der Vollziehung der Disziplinarbuße i.H.v. 1.500 EUR beantragt haben, beim vorsitzenden Richter auf offene Ohren:

Dieser äußerte in einer vorläufigen Einschätzung vorsichtig, dass die Duldungspflicht bzgl. Corona-Impfungen aus seiner Sicht rechtswidrig sein könnte und gab nun unserem Aussetzungsantrag statt, sodass unser Mandant bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht mit einem Vollzug der Disziplinarbuße rechnen muss.

Andernfalls wären beginnend ab Mai automatisch monatlich 300 EUR von seiner Besoldung einbehalten worden. Dieses Vorgehen ist insofern ungewöhnlich, da grundsätzlich – unter „normalen“ Bedingungen – kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Aussetzung besteht, da rechtsfehlerhaft eingezogene Disziplinarbußen von Gesetzes wegen zurückzuzahlen sind. Der vorsitzende Richter hielt dieses Vorgehen aber im vorliegenden Fall nicht für vertretbar und sah darin eine unzulässige Härte gegeben, sodass die Buße nun vorerst nicht einbehalten werden darf, was ein starkes Signal ist. Doch damit nicht genug: Der vorsitzende Richter nimmt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wirklich ernst, was wir in Bezug auf „Corona-Themen“ in den letzten zwei Jahren wirklich nicht häufig erlebt haben.

Im weiteren Verlauf soll nun also ein umfassender Fragenkatalog zu Risiken und Nutzen der Covid19-Impfungen an den Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gerichtet werden, zu dem wir auch 53 – teilweise unter Rückgriff auf einen Fragenkatalog unserer lieben Kollegin Frau Bahner – vorformulierte Fragen beigesteuert haben. Es bleibt insofern also spannend, wir halten Euch auf dem Laufenden!“

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