Maskenpflicht
👉Nach dem 20. März soll die Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen wie dem Nah- und Fernverkehr und zum Schutz von vulnerablen Gruppen gelten. Dazu zählen Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen, Tageskliniken und etwa in Einrichtungen für ambulantes Operieren. In Ländern, die von der Übergangs- oder Hotspot-Regel Gebrauch machen, kann die Maskenpflicht auch weiterhin in Geschäften, Restaurants und Schulen gelten.‼️Die Bundesländer gehen hier allerdings höchst unterschiedlich vor. Bayern etwa kündigte an, die Maskenpflicht im Unterricht zuerst in Grundschulen und später für ältere Jahrgänge abzuschaffen. In Ländern wie Berlin und Baden-Württemberg bleibt die Maskenpflicht hingegen vorerst an Schulen bestehen. Auch Nordrhein-Westfalen will daran festhalten. Rheinland-Pfalz hingegen hat die Maskenpflicht in Grundschulen bereits abgeschafft, will sie in weiterführenden Klassen vorerst bis Anfang April aber beibehalten.
Testpflicht
👉Nach dem 20. März ist weiterhin eine Testpflicht an Einrichtungen wie Schulen, in Kliniken, Justizvollzugsanstalten, Pflegeheimen und Abschiebungshafteinrichtungen möglich. Wie häufig hier ein Test vorgelegt werden muss, handhaben die Bundesländer – ähnlich wie bei der Maskenpflicht – teils unterschiedlich.
3G- und 2G-Regel
👉Die Basisschutzmaßnahmen sehen nach dem 20. März keine Zugangsbeschränkungen nach den 2G- und 3G-Regeln mehr vor. Das bedeutet: Restaurants, Veranstaltungen und Geschäfte können Besucher künftig wieder betreten, ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zu zeigen.
‼️Diese Beschränkungen sollen Bundesländern künftig nur noch in Hotspot-Regionen erlaubt werden – und eben dort, wo die geltenden Coronaregeln über den 20. März verlängert werden. Schon jetzt wurden die 2G- und 3G-Regeln allerdings gelockert. Anfang März etwa entfielen bereits für den Einzelhandel die Zugangsbeschränkungen komplett, in der Gastronomie gilt derzeit die 3G-Regel, außerdem dürfen Klubs wieder mit der 2G-plus-Regel öffnen.
Am Arbeitsplatz
👉Die Arbeitgeber sollen künftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept entsprechende Maßnahmen festlegen. Die Arbeitgeber sollen dabei auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen.
Kommentar: Und immer wieder fällt der Begriff „Basisschutz-Maßnahmen“ und wird nach und nach als „Neue Normalität“ wie selbstverständlich in den Alltag integriert. Das alle Maßnahmen als Eingriffe in die Grundrechte nur temporär und unter strengen Anwägungen vorgenommen werden dürfen, dies wird geflissentlich nicht erwähnt.
Der Bundestag debattiert über das neue Infektionsschutzgesetz und umfangreiche Lockerungen.